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Neues Hartz IV Urteil

Jobcenter muss Gleitsichtbrille bezahlen

Job CenterDas Sozialgericht Frankfurt hat das Jobcenter Frankfurt zur Übernahmen der Kosten für eine Gleitsichtbrille verpflichtet. Geklagt hatte ein Hartz IV Bezieher, dessen zuständige Behörde einen Antrag auf Kostenerstattung widersprach. Doch welcher Hartz IV Leistungsbezieher kann grundsätzlich eine Kostenübernahme vom Jobcenter erwarten?

Anspruchsgrundlage der Verurteilung war die Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Denn hierin ist verankert, dass jeder erwerbsfähige Leistungsbezieher für den gesamten Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss. Daher sei eine ausreichende Sehfähigkeit auch für die Ferne erforderlich, um unnötige Gefährdung für sich und andere nach Möglichkeit auszuschließen. Um dem Arbeitsmarkt vollwertig zur Verfügung zu stehen, ist die Brille zwingend notwendig.

Sozialrechtlers Harald Thomé gibt an, Betroffene sollten einen Antrag auf eine Gleitsichtbrille stellen. Auch anderweitige Anträge sollten solange gestellt werden, bis der Gesetzgeber die Brillenfrage insoweit umsetzt, wie es das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte. Nämlich mit einer eigenen Anspruchsgrundlage.

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Grundsätzlich gilt bislang für Hartz IV Bezieher: Für eine Brille sei grundsätzlich nicht das Jobcenter zuständig, sondern die Krankenkasse. Doch gerade bei Spezialgläsern können hohe Kosten entstehen, die aus eigener Tasche gezahlt werden müssen. Unter Umständen können Menschen dennoch einen Zuschuss für die Brille erhalten, wie im aktuellen Fall des Hartz IV Beziehers aus Frankfurt.

Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass die Brille nicht ausschließlich dem Ausgleich der Augenschwäche sondern auch zur Orientierung und zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft notwendig ist. Zuständig für diesen Antrag ist jedoch nicht das Jobcenter sondern das Sozialamt. Dabei können nicht nur Sozialhilfeempfänger die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX beantragen, sondern auch Hartz IV Bezieher und andere Sozialleistungsempfänger.

Im Rahmen der Vorschriften des SGB IX wird die Eingliederungshilfe als Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt, daraus geht hervor, dass prinzipiell erst einmal eine Behinderung vorliegen muss. Die Definition der Behinderung selbst findet sich im § 2 SGB IX. Dieser Fall liegt bei Menschen vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und damit die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt wird.

Quelle: gegen-hartz.de, hartziv.org

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