Anzeige
Anzeige
Gilt ab 1. Januar 2019

Neues Verpackungsgesetz: Worauf Augenoptiker achten sollten

Mit dem 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft, das auch Handwerksbetriebe. Damit wird die derzeit noch geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Und es gibt einige Details zu beachten – auch für Augenoptiker.

Verpackungsfolie

Anzeige

Die neue Verpackungs-Regelung soll zu umweltfreundlicheren Verpackungen führen sowie die Recyclingquoten und damit die Wiederverwertung vor allem von Kunststoffabfall erhöhen. Besonders in Deutschland, wo schon viel recycelt wird, fällt leider auch sehr viel Verpackungsabfall an: 2016 waren es pro Kopf rund 220 kg. Zum Vergleich: EU-weit waren es im Durchschnitt 167 kg.

Damit die Entsorgungskosten auch gerecht auf die „Verursacher“, in diesem Fall die sogenannten Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen (an den privaten Endverbraucher), müssen sich Betriebe unabhängig von der Unternehmensgröße beim Verpackungsregister LUCID registrieren . Also zusätzlich zur Meldung beim bisherigen dualen System erfolgt noch der Eintrag beim Verpackungsregister. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mehrweg- und sogenannte Service-Verpackungen.

Was Augenoptiker beachten müssen

Dr. Bettina Sunderdiek, Leitung Kommunikation und Presse bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, erläutert auf eyebizz-Anfrage, worauf Augenoptiker schauen sollten, anhand von drei beispielhaften Themenbereichen:

Beispiel 1: Verwendung und Herausgabe von Tragetaschen Plastiktüten, Papiertüten oder Stoffbeutel

Tragetaschen sind bereits seit 1993 systembeteiligungspflichtig, dies gilt unabhängig vom Material. Da es sich um eine Serviceverpackung handelt, können die Systembeteiligungspflicht und alle weiteren Pflichten nach dem Verpackungsgesetz auf eine Vorstufe delegiert werden. Hier gilt der Grundsatz: Weniger ist mehr. Der Handel hat eine freiwillige Selbstverpflichtung unterzeichnet, die darauf hinausläuft, Tragetaschen grundsätzlich zu vermeiden. Gerade bei kleinen Gegenständen ist davon auszugehen, dass der Käufer diese auch in mitgebrachten Taschen sehr gut und sicher unterbringen kann.

Beispiel 2: Verwendung der Aufbewahrungs-Behälter von Kontaktlinsen über Nacht, Behandlung von Brillenetuis

Die Brillenetuis sind grundsätzlich als Verpackung einzuordnen, da diese mit Ware befüllt abgegeben werden. Die Brillenetuis, die ohne Ware (Brille) verkauft werden, gelten hingegen nicht als Verpackung. Die Kontaktlinsen-Döschen sind für die Nutzung des Pflegemittels bzw. der Aufbewahrungsfunktion auch eher als Verpackung einzustufen. Es ist mit einem Antrag ab dem Januar 2019 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister möglich, die Einstufung des konkreten Gegenstands zu ermitteln.

Beispiel 3: Wiederverwendung von Verpackungsmaterialien

Verpackungen, die gewerbsmäßig tätige Unternehmen im Rahmen ihrer Lieferungen als Transportverpackungen oder als Bestandteile von Transportverpackungen erhalten haben, sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht an einem (dualen) System beteiligt gewesen, da für Transportverpackungen gem. § 15 VerpackG andere Pflichten gelten. Im Fall der aus ökologischen Sicht erfreulichen und sinnvollen Wiederverwendung wird dieses im Rahmen der Belieferung erhaltene „Transport-Verpackungsmaterial“ im Zuge der Versendung von Waren an Kunden zu Verkaufs-Verpackungsmaterial.

Diese Verpackungen sind somit an einem (dualen) System zu beteiligen, da sie erstmalig als Verkaufsverpackung vom Augenoptiker befüllt werden. Entsprechend sind alle weiteren Pflichten des Verpackungsgesetzes zu erfüllen, wie die Notwendigkeit zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und der Abgabe von Datenmeldungen. Für Versandverpackungen gibt der Augenoptiker als Markenname den Namen seines Handelsgeschäftes an.

 

Weitere Infos gibt es beim Verpackungsregister LUCID

 

(eyebizz bleibt dran an diesem Thema und ergänzt diesen Artikel bei Neuigkeiten dazu)

 

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Das Brillenetui ist keine Verpackung sondern ein Behältnis zum Schutz vor Druck und sonstigen Einflüssen, da es nicht nur zum einmaligen Transport, sondern für einen mehrjährigen Gebrauch ausgelegt ist. Auch die Argumentation bei den Kontaktlinsenbehältern ist unhaltbar, nicht richtig und ein schönes Beispiel für absolute Inkompetenz und fehlende Sachkenntnis.

    Auf diesen Kommentar antworten
  2. Nach der Definition der Dame würde auch der Transporter eines Malers als Verpackungsmittel zählen. Denn auch dieser nutzt denselben als Transportmittel für Gebrauchsgegenstände. Nicht immer für Brille oder Kontaktlinsen, aber doch für Pinsel und Eimer. Ein weiteres Beispiel für ein schlecht gemachtes Gesetz, welches Anwälte beschäftigen dürfte.

    Auf diesen Kommentar antworten
  3. Sowas nennt man “Erpressung”! Wir sollen für die Entsorgung der Verpackung bezahlen und die Haushalte bezahlen über die Müllgebühren nochmal dafür. Gleichzeitig wird der Müll als Rohstoff sogar noch VERKAUFT!!! Also jeder, sich bei sowas beteiligt, ist selber Schuld und unterstützt ein System, welches absolut pervers ist.
    Mein Tipp… Von Bauunternehmern lernen, heisst siegen lernen!
    Alle Vermögenswerte auf die Ehefrau übertragen. Der Laden ist schnell leergeräumt und mit einer kleinen gemieteten Wohnung in Frankreich und einem dortigen Insolvenzverfahren ist man bereits nach 1,5 bis 2 Jahren wieder schuldenfrei 😉 Egal wer kommt und Geld von euch haben will, ihr könnt ihm gechillt den Mitelfinger zeigen, anstatt euch noch länger zum Affen zu machen.

    Auf diesen Kommentar antworten
  4. Für uns ändert sich doch gar nichts, wir sind auch schon vor diesem “genialen” Gesetz vernünftig mit Verpackungen umgegangen. Es ist nichts als (wieder) ein bißchen mehr Verwaltungsaufwand eine (weitere) kleine zusätzliche Steuer, für die wir keinerlei zusätzliche Leistungen erhalten.
    …erinnert mich irgendwie an die PQ….

    Auf diesen Kommentar antworten
    1. Ganz so lapidar würde ich das nicht sehen…

      Zitat: ” Wenn der Verpflichtete sich nicht registriert oder keine Systembeteiligung vornimmt, drohen empfindliche Sanktionen. Die Verpackungen der vertriebenen Marken dürfen auf keiner Handelsstufein Deutschland abgegeben werden. Es besteht dann ein automatisches „Vertriebsverbot“.
      Daruber hinaus droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 EUR pro Fall. Die Nicht-Beteiligung an einem (dualen) System kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 EUR geahndet werden. Ergänzend können Gewinnabschöpfungen für die eingesparten Kosten vorgenommen werden.”

      Auf diesen Kommentar antworten

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.