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Gerichtsurteil Hinweispflicht

Warnhinweise für online gekaufte Gleitsichtbrillen Pflicht

Marketing Tipps für Augenoptiker: Was bei einem Online-Shop beachtet werden sollteDen Online-Handel mit Brillen verbieten zu wollen wäre im Zeitalter der Globalisierung ziemlich weltfremd. Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) setzt sich allerdings dafür ein, dass für alle Anbieter dieselben Rahmenbedingungen herrschen. Ab 2016 sind deshalb Warnhinweise für online gekaufte Gleitsichtbrillen Pflicht.  

ES IST SCHON PARADOX: In der europäischen Gesellschaft des beginnenden 21. Jahrhunderts sind diffuse Ängste wie die vor passiv eingeatmetem Zigarettenrauch oder vor Atomkraft Dauerthema in den Medien. Fahrzeuge ohne Airbags, Reifendruckkontrollsensoren oder automatisches Notrufsystem dürfen in Deutschland mittlerweile gar nicht mehr verkauft werden. Dagegen scheint es für viele Verbraucher kein Problem zu sein, das eigene Sehvermögen mit kaum bis gar nicht zentrierten und angepassten Brillen aus dem Internet zu beschädigen – Hauptsache, sie sind möglichst billig. Spaßvögel scherzen bereits, dass es wohl nur eine Frage der Zeit sei, bis man beim Kauf einer Online-Brille noch Geld herausbekommt.

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Auch der Gesetzgeber verhält sich in manchen Fragen widersprüchlich: Einerseits sind selbst harmlose Kopfschmerztabletten bis heute apothekenpflichtig; auf der anderen Seite ist es kein Problem, wenn Online-Brillenhändler in der Augenoptik die Vorgaben der Handwerksordnung und des Medizinproduktegesetzes außer acht lassen, die eigentlich dafür gedacht waren, Verbraucher vor mangelhaft gefertigten und damit gesundheitsgefährdenden Brillen zu schützen. Jeder Augenoptiker weiß: Eine moderne Gleitsichtbrille ist zwar kein Alleskönner, aber sie bietet ihrem Träger ein breites Spektrum von Möglichkeiten – wenn sie richtig angepasst und zentriert ist. Ohne diese scheinbar nebensächlichen Dienstleistungen leistet auch das beste Gleitsichtglas nicht mehr als ein Hochleistungs-Autoreifen ohne Luft: Nichts. Das Gefahrenpotenzial eines platten Reifens erkennt allerdings auch ein Laie; die Gefährlichkeit einer nicht oder falsch angepassten und zentrierten Brille kann er dagegen oft nicht beurteilen – und will das wohl auch gar nicht: Solange eine Internet-Brille halbwegs tut, was sie soll, sind viele Konsumenten bereits zufrieden.

ES SCHEINT FÜR VIELE VERBRAUCHER KEIN PROBLEM ZU SEIN, DAS EIGENE SEHVERMÖGEN MIT KAUM BIS GAR NICHT ZENTRIERTEN UND ANGEPASSTEN BRILLEN AUS DEM INTERNET-ZU BESCHÄDIGEN.

Deshalb verlangt der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) schon seit langem einen entsprechenden Warnhinweis für Gleitsichtbrillen, deren Herstellung auf einer unzureichenden Datenbasis erfolgt – zum Beispiel, wenn sie allein auf der Basis der Daten aus einem Brillenpass oder aus der Erinnerung eines Brillenkäufers hergestellt und geliefert werden. Hierbei erzielte der ZVA im September 2014 einen wichtigen Teilerfolg: Das OLG Schleswig (Aktenzeichen: 6 U 2/14) verpflichtete den Kieler Internetanbieter „Lensbest“, seine Gleitsichtbrillen künftig mit einem entsprechenden Warnhinweis zu versehen. Laut Gerichtsurteil müssen die Kunden explizit (also nicht nur irgendwo im Kleingedruckten) darauf hingewiesen werden, dass die Benutzung von Gleitsichtbrillen im Straßenverkehr eine Gefahr darstellen kann, wenn bei der Fertigung der Brille außer den Daten aus dem Brillenpass (Glasstärken und Pupillendistanz) nicht auch noch zusätzliche weitere wichtige Zentrier- und Messdaten wie HSA, FSW und vertikale Zentrierung erhoben und berücksichtigt wurden.

Online_BrillenSPASSVÖGEL SCHERZEN BEREITS, DASS ES WOHL NUR EINE FRAGE DER ZEIT SEI, BIS MAN BEIM KAUF EINER ONLINE-BRILLE NOCH GELD HERAUSBEKOMMT.

Eine Revision gegen das Urteil ließ das OLG nicht zu. Lensbest legte daraufhin beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Mit Beschluss vom 5. November 2015 wies der BGH diese Nichtzulassungsbeschwerde nun zurück; das Urteil des OLG Schleswig ist damit rechtskräftig: Das Kieler Unternehmen (und auch jeder andere vergleichbare Anbieter) ist jetzt verpflichtet, künftig sämtliche Angebote für Gleitsichtbrillen, die ohne Berücksichtigung des Hornhautscheitelabstandes, der Fassungsvorneigung und der Einschleifhöhe hergestellt werden, mit einem entsprechenden Warnhinweis zu versehen. Dasselbe gilt aus Sicht des ZVA natürlich für alle Marktteilnehmer, die Gleitsichtbrillen per Online-Verkauf in den Verkehr bringen.

Sie wurden daher aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2015 ihre Internetauftritte entsprechend anzupassen und die Kunden bereits bei der Angebotsformulierung über die potenziellen Gefahren bestimmter Brillen aufzuklären. „Der Verbraucher darf auch und gerade beim Kauf einer Gleitsichtbrille nicht im Unklaren darüber gelassen werden, mit welchen Einschränkungen dieses Produkt möglicherweise behaftet ist“, erklärt ZVA Präsident Thomas Truckenbrod. „Das gilt insbesondere für Käufe im Internet, wo kein persönlicher Kontakt zwischen Augenoptiker und Kunde gegeben ist und notwendige Daten zur Herstellung einer optimalen Gleitsichtversorgung naturgemäß nicht einbezogen werden können.“ Schon im vergangenen Jahr hatte Truckenbrod gegenüber der Publikumspresse deutlich gemacht, dass es nicht um den Schutz einer Pfründe geht, sondern um die Vermeidung konkreter Gefahren. Er hatte aber auch konstatiert: „Am Ende muss jeder Verbraucher selbst wissen, ob er eine Brille im Internet kauft, die er möglicherweise für viele Bereiche des Lebens gar nicht nutzen kann. Niemand sollte sich durch vollmundige Anpreisungen von Onlineanbietern täuschen lassen. Die Sicherheit, eine voll einsatzfähige Gleitsichtbrille zu erhalten, gibt es nur beim stationären Augenoptiker; online ist das nur per Zufall möglich.“

DIE SICHERHEIT, EINE VOLL EINSATZFÄHIGE GLEITSICHTBRILLE ZU ERHALTEN, GIBT ES NUR BEIM STATIONÄREN AUGENOPTIKER; ONLINE IST DAS NUR PER ZUFALL MÖGLICH.

auto-962083_640 (1)In einem Schreiben an die Online-Brillenanbieter schlug der ZVA folgende Formulierung des Warnhinweises vor: “Die von uns angebotenen Gleitsichtbrillen werden ohne individuelle Berücksichtigung des Hornhautscheitelabstandes, der Fassungsvorneigung und der Einschleifhöhe hergestellt, sodass deshalb die Nutzung dieser Brillen im Straßenverkehr eine Gefahr darstellen kann.” Der Warnhinweis darf von den Anbietern keinesfalls so formuliert werden, dass beim Kunden der Eindruck entsteht, das Tragen von Gleitsichtbrillen stelle generell (also auch dann, wenn ein niedergelassener Augenoptiker sie gefertigt hat) eine Gefahr im Straßenverkehr dar. Besonders eilig scheint man es mit der Warnung der eigenen Kunden allerdings nicht zu haben. Bei Lensbest beispielsweise fanden wir bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe Mitte Dezember 2015 nach wie vor und erst nach langwieriger Suche nur den verschämten, versteckten und lapidaren Hinweis „Da die Verwendung von Gleitsichtbrillen im Straßenverkehr gefährlich sein kann, bittet unsere Augenoptikmeisterin dort, insbesondere in der Eingewöhnungsphase, um Vorsicht.“ Vielleicht brauchen solche Online-Brillenanbieter deutlichere Signale, bis sie bemerken, dass es auch in ihrem eigenen Interesse sein ist, wenn sie ihre Kunden entsprechend aufklären. Denn es ist nur eine Frage der Zeit, bis ein Brillenträger nach einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall mithilfe eines ausgeschlafenen Rechtsanwalts seinen Brillenversender in Regress nimmt. Dann wird man hier und anderswo lesen: „Die falsche Brille vom Online-Optiker war schuld!“//

Beitrag aus EYEBizz Ausgabe 1.2016

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Eine Gleitsichtbrille würde ich eher beim Optiker vor Ort kaufen. Gerade bei persönlichen Befindlichkeiten kann ein Optiker besser beraten als ein Computer. Schließlich ist eine Gleitsichtbrille keine 08/15 Angelegenheit.

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  2. Sehr gut, dass für alle Anbieter von Gleitsichtbrillen dieselben Rahmenbedingungen herrschen. Meine Tante braucht eine Gleitsichtbrille, aber sie will sicher sein, dass sie die richtige kauft. Gut zu wissen, dass Sie den Online-Kauf einer solchen Brille nicht empfehlen und, dass man besser beim Augenoptiker vorbeigehen soll. Ich werde das meiner Tante sagen. Ich danke Ihnen vielmals.

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  3. Hallo H. Schröder,
    Ich möchte nicht mit Ihnen streiten ob richtig oder falsch. Die Münze hat 2 oder mehr Seiten.
    Da sie Fachwissen besitzen: Es gibt die DIN und die Technische-Schreibweise.
    Ich verstehe durchaus Ihre Sichtweise, das hätte Mann/Frau besser machen können,
    dennoch ist das am Telefon, mal eben, nicht einfach dem (unkundigen) Gesprächspartner zu erklären was alles hinter den Angaben steckt. Ich zumindest würde versuchen eine Klärung des Sachverhaltes im Geschäft Auge in Auge anzustreben, Denn hier handelt es sich um eine Fachberatung die Sie erwarten. Eine kostenlose Telefonauskunft sollte einen angemessenen Wert haben. Ich vermute Sie haben für Ihre Informationen nichts bezahlt oder? Also geben sie diesen Informationen auch keinen Wert. Dann passt doch alles wieder!!! Sie müssen sich nicht erzürnen und keiner hat einen Fehler gemacht.
    Es grüßt T. Bödeker

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  4. moin, moin bei den miserablen Fachkenntnissen der Optiker ist es völlig egal, ob die Brille on-line gemacht wurde. ich habe eine tel. testaktion gemacht im raum cuxhaven – Otterndorf .von 15 Optikern hat nur einer sofort die richtige Antwort gegeben . einer hat die Brille angefertigt, weil der Kunde sie haben wollte. obwohl er wußte, daß man damit nicht zurechtkommt, war der verdienst wichtiger. etwas wurde der Kunde auf probleme aufmerksam gemacht. ansonsten kannten die Optiker kein höhenausgleichsprisma, reduktionsprima im gleitsichtglas wurde für höhenausgleich gehalten. das rezept lautete :
    r + 0,25 cyl – 1,25 A 135 L – 2,00 cyl – 1,50 A 180 add. + 2,75 . Frage an den optiker war :
    ist ein Gleitsichtglas möglich ? die Differenz in den stärken r zu l wurde grundsätzlich falsch mit 2,25 dpt angegeben. der cyl links wurde nicht berücksichtigt, obwohl die stärke vertikal die differenz erhöht. nur einer hat es sofort erkannt. selbst hinweise bei den anderen auf den cyl wurden nicht erkannt. einige meinten eine eigene augenprüfung konnte eine Optimierung bringen. diese Fehler nenne ich die absolute Steigerung von Dummheit.

    gruß h. Schröder

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    1. Hallo Herr Schröder, ich möchte dann doch mit Ihnen streiten ;)… Ihre persönliche Legitimierung des uneingeschränkten Handels von Gleitsichtbrillen, mit Fallbeispielen die eher selten auftreten, ist bezeichnend für Ihre eingeschränkte Sicht auf die Dinge. Es gehört nun mal soo viel mehr dazu. Sagen Sie mir doch bitte, wie oft Sie das Höhenausgleichsprisma bestellen, oder wie oft Sie individuellen Einfluss auf das Dicken-Reduktionsprisma nehmen? Sie haben meines Erachtens nach nur verstanden, dass die Differenz zwischen der rechten und linken Refraktion mehr als 2,25 dpt beträgt. Bravo! Jedoch unterstellen Sie jeder Person, die mit einer Anisometropie lebt, die grenzwertig ist, nicht mit einer Gleitsichtbrille klar kommen zu können. Das ist quatsch! Sie haben mir mit Ihrem Beitrag nur bewiesen, dass Sie ein wenig mit Zahlen hantieren können. Ansonsten verfehlen Sie das Ziel aufgrund von mangelnder Erfahrung. Der Vorschlag einer “Hauseigenen Refraktion” ist glücklicherweise dann doch kundenorientierter als Sie vermuten. Dachten Sie an eine mögliche Supression, oder an die Fusionsbreite? Wieviele Testanrufe haben Sie eigentlich getätigt um so überzeugt zu sein? 2 oder sogar 3? Und mit wem haben Sie konkret telefoniert? Ich meine es gehört schon ne Menge dazu, wenn man vom Azubi bis zum Meister die gesamte Branche für unfähig erklärt, ich glaube das bringen Sie nicht mit. All das was Sie erwähnt haben hat in meiner Region jeder Azubi spätestens im dritten Lehrjahr gelernt. Lg

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