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Anlass war Hybrid-Filiale mit Remote-Refraktion

Urteil zu Brillen.de: Keine Refraktion ohne Meister vor Ort

In einem Eilverfahren hatte das Verwaltungs-Gericht des Saarlandes eine Untersagungs-Verfügung der Stadt Homburg (Saar) gegen eine nicht in die Handwerksrolle eingetragene Brillen.de-Filiale der Supervista AG bestätigt. Hintergrund war der Betrieb einer sogenannten Hybrid-Filiale mit Remote-Refraktion ohne vor Ort anwesendem Meister.

ZVA Augenoptik Brillen Refraktion c ZVA Peter Boettcher
Bild: ZVA / Peter Boettcher

Mit Beschluss vom 30. Januar hat das zuständige Oberverwaltungs-Gericht eine Beschwerde von Supervista dagegen abgewiesen, der Beschluss ist unanfechtbar. Aus der Urteils-Begründung gehen zwei Punkte hervor, die auch der Rechts-Auffassung des ZVA (Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen) entsprechen:

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  • Die Refraktions-Bestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptiker-Handwerks und Messung am Kunden wird dort ausgeübt, wo sich der Kunde befindet.
  • Eine Refraktions-Bestimmung im Remote-Verfahren kann zudem nach Ansicht der Richter nicht die Qualität bieten wie eine Refraktions-Bestimmung durch einen Augenoptiker, der physisch anwesend ist.

Aus diesem Grund sehe das Oberverwaltungs-Gericht des Saarlandes darüber hinaus eine Gesundheits-Gefährdung durch fehlerhafte Mess-Ergebnisse in dem Konzept, das in der betreffenden Hybrid-Filiale eine Sehstärken-Bestimmung per Video-Zuschaltung ohne vor Ort anwesenden Meister vorsieht.

ZVA: Versorgung durch Meisterpräsenz

ZVA-Präsident Christian Müller hebt hervor: „Die Entscheidung des Oberverwaltungs-Gerichts bestätigt, was für die Augenoptik als Gesundheits-Handwerk selbstverständlich ist: Die Ermittlung der Sehstärke ist demnach keine rein technische Rechen-Aufgabe, sondern eine Messung am Menschen. Der Kunde ist dabei nicht nur anwesend, sondern integraler Bestandteil.“

Nur im direkten, unmittelbaren Kontakt zwischen Augenoptikermeister und Kunde könnten Anamnese, Refraktion, Zentrierung und Anpassung fachgerecht ineinandergreifen, so der Zentralverband. Jede dieser Tätigkeiten beeinflusse das Mess-Ergebnis und die spätere Verträglichkeit der Brille: „Eine fachlich fundierte und gesundheitlich sichere Versorgung mit individuellen Korrektionsbrillen setzt deshalb die persönliche Präsenz und Verantwortung des Meisters voraus. Digitalisierung kann unterstützen – sie ersetzt jedoch nicht die handwerkliche Kompetenz, Erfahrung und unmittelbare Qualitätskontrolle am Menschen“, so Christian Müller.

Handwerks-Ausübung dort, wo sich der Kunde befindet

ZVA-Geschäftsführer Dr. Jan Wetzel ordnet das Urteil aus juristischer Sicht ein: „Das Oberverwaltungs-Gericht hat klargestellt: Maßgeblich für die handwerksrechtliche Einordnung ist der Ort, an dem die handwerkliche Leistung tatsächlich erbracht wird. Und dieser Ort ist dort, wo sich der Kunde befindet. Auch wenn ein Augenoptikermeister per Video zugeschaltet wird, findet die Refraktions-Bestimmung rechtlich und tatsächlich in der Filiale statt. Denn der Kunde muss vor Ort anwesend sein und aktiv mitwirken – er ist Teil der Messung. Wo gemessen wird, wird Handwerk ausgeübt.“

Fairer Wettbewerb und Rechtssicherheit

„Der ZVA betrachtet das Vorgehen der Supervista AG, Augenoptik ohne anwesenden Meister und außerhalb des Handwerks anzubieten, seit Jahren als rechts- und wettbewerbs-widrig. Mit einer umfangreichen rechtlichen und fachlichen Stellungnahme im März 2025 ist es dem Verband gelungen, die gesamte Handwerksorganisation hinter sich zu bringen und gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) diese Geschäftspraxis im Hinblick auf fairen Wettbewerb und Rechtssicherheit für die Augenoptikbetriebe zu prüfen und anzufechten“, heißt es abschließend in der Pressemeldung.

 

Quelle: ZVA

 

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