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Was Arbeitgeber beachten sollten

Neun von zehn Tarifbeschäftigten erhalten Weihnachtsgeld

(Wiesbaden) – Knapp neun von zehn Tarifbeschäftigten in Deutschland (86,9%) erhalten im Jahr 2019 Weihnachtsgeld. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, beträgt deren durchschnittliches Weihnachtsgeld 2.632 Euro brutto. Das sind 1,9% mehr als im Vorjahr. Im Durchschnitt liegt das Weihnachtsgeld der Tarifbeschäftigten in Westdeutschland mit 2.644 Euro um 3,8% höher als in Ostdeutschland mit 2.547 Euro.

Weihnachtsgeld: ja oder nein?
Weihnachtsgeld: ja oder nein? (Bild: Pixabay)

Unter allen Branchen erhalten Tarifbeschäftigte im Bereich „Gewinnung von Erdöl und Erdgas“ im Jahr 2019 das höchste durchschnittliche Weihnachtsgeld. Ebenfalls deutlich über dem Durchschnitt liegt das tarifliche Weihnachtsgeld bei den Rundfunkveranstaltern mit 5.274 Euro sowie im Bereich „Energieversorgung“ mit 4.923 Euro.

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Das niedrigste Weihnachtsgeld erhalten die Tarifbeschäftigten laut Destatis im Bereich „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ mit durchschnittlich 318 Euro, gefolgt von den Bereichen „Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten“ mit 492 Euro sowie „Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien“ mit 510 Euro. Eine Gesamt-Übersicht von Destatis über die Branchen gibt es hier.

Das sollten Arbeitgeber zum Weihnachtsgeld wissen

Weihnachtsgeld: ja oder nein? In Zeiten von Fachkräftemangel sicher nicht unwichtig. Aber: Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Weihnachtsgeld besteht grundsätzlich nicht. Aufgrund von beispielsweise tarif- oder vertraglicher Regelungen oder betrieblicher Übung kann aber eine Zahlungsverpflichtung bestehen. Die Deutsche Handwerkszeitung hat das übersichtlich zusammengefasst:

Rechtsanspruch aufgrund Tarif- oder Arbeitsvertrag

Tarifverträge finden auf das einzelne Arbeitsverhältnis dann Anwendung, wenn z.B. der Arbeitgeber Mitglied im tarifabschließenden Arbeitgeberverband ist und der Arbeitnehmer gleichzeitig der tarifabschließenden Gewerkschaft angehört oder der betreffende Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder die Anwendbarkeit des Tarifvertrags im Arbeitsvertrag individualrechtlich vereinbart wurde.

Im Tarifvertrag sind üblicherweise die Einzelheiten geregelt (unter anderem Fälligkeitszeitpunkt und Höhe der Sonderzahlung, Kürzungsmöglichkeiten für Fehlzeiten usw.).

Rechtsanspruch aufgrund „betrieblicher Übung“

Eine „betriebliche Übung“ ist eine regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus der Arbeitnehmer schließen können, dass aufgrund dessen gewährte Leistungen oder Vergünstigungen auch künftig auf Dauer gewährt werden sollen.

Ein Rechtsanspruch entsteht nach der Rechtsprechung dann, wenn der Arbeitgeber in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos Weihnachtsgeld zahlt. Hat der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld jedoch in unterschiedlicher Höhe gewährt, entsteht kein Rechtsanspruch.

Freiwilligkeitsvorbehalt

Die „betriebliche Übung“ kann der Arbeitgeber verhindern, indem er sich die Freiwilligkeit der Gratifikationszahlung ausdrücklich vorbehält und einen Rechtsanspruch ausschließt. So kann der Arbeitgeber jedes Jahr neu entscheiden, ob und in welcher Höhe sowie unter welchen Voraussetzungen eine Gratifikation gezahlt werden soll.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Arbeitgeberseitig ist zu beachten, dass dieser auch bei einer freiwilligen Gewährung einer Gratifikation an den arbeitsrechtlichen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist. Aus „sachlichen Gründen“ sind jedoch Differenzierungen zulässig, zum Beispiel eine Staffelung der Höhe der Gratifikation nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Das unterschiedliche Arbeitspensum von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten stelle grundsätzlich keinen sachlichen Grund für eine Differenzierung dar, sodass Teilzeitbeschäftigte ebenfalls einen (anteiligen) Gratifikationsanspruch haben.

Weitere Punkte, die zum Thema Weihnachtsgeld zu beachten sind, gibt es hier

 

Quellen: Statistisches Bundesamt (Destatis), Deutsche Handwerkszeitung

 

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