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Zum Beitragssatz-Stabilisierungs-Gesetz:

ZVA sieht Auskunfts-Anspruch weiterhin kritisch

Das neu beschlossene Beitragssatz-Stabilisierungs-Gesetz bringt für die Augenoptik mehrere relevante Neuregelungen mit sich, die der ZVA kritisch bewertet. Im Mittelpunkt steht der erweiterte Auskunfts-Anspruch des GKV-Spitzenverbandes.

ZVA-Präsident Kai Jaeger (Quelle: ZVA)
ZVA-Präsident Kai Jaeger (Bild: ZVA)

Für die Augenoptik und anderen Gesundheits-Handwerke ist die Neuregelung des § 36 SGB besonders weitreichend. Sie räumt dem GKV-Spitzenverband zur Erarbeitung und Kalkulation von Festbeträgen einen umfassenderen Auskunfts-Anspruch gegenüber Herstellern, Leistungs-Erbringern und deren Verbänden ein, so der ZVA (Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen).

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ZVA: Umfangreiche Auskunfts-Pflichten bleiben problematisch

Zu den verpflichtenden Auskünften zählen unter anderem Umsatz- und Absatzzahlen, Kalkulationszuschläge, Stunden-Verrechnungssätze und Arbeitszeiten sowie Hersteller- und Leistungserbringer-Abgabepreise einschließlich gewährter Rabatte. Darüber hinaus könne der GKV-Spitzenverband weitere Kosten- und Strukturdaten verlangen, sofern diese seiner Meinung nach für eine sachgerechte Festbetrags-Berechnung erforderlich sind.

Aus Sicht des ZVA betreffen diese Vorgaben zentrale betriebliche Informationen. Bereits während des Gesetzgebungs-Verfahrens hatte der Verband deshalb gemeinsam mit den weiteren Verbänden der Gesundheits-Handwerke erhebliche Bedenken geäußert, insbesondere mit Blick auf den Schutz von Betriebs- und Geschäfts-Geheimnissen.

Verband lässt Auskunfts-Anspruch rechtlich prüfen

ZVA-Präsident Kai Jaeger erklärt dazu: „Durch unseren gemeinsamen Einsatz im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses ist es uns gelungen, den ursprünglich sehr weitreichenden Auskunfts-Anspruch an wichtigen Stellen abzufedern. Dass der Katalog der herauszugebenen Daten nun abschließend formuliert ist, ist eine deutliche Verbesserung. Dennoch bleiben aus unserer Sicht erhebliche Fragen offen. Aus diesem Grund lassen wir gemeinsam mit den anderen Verbänden der Gesundheits-Handwerke prüfen, ob der Auskunfts-Anspruch in dieser Form verfassungsrechtlich Bestand haben kann. Mit der Klärung dieser Frage haben wir einen renommierten Sozialrechts-Experten beauftragt.“

Entscheidend werde laut ZVA nun sein, wie die Regelung in der Praxis angewendet wird und ob die vorgesehenen Schutz-Mechanismen verhindern, dass sensible betriebliche Informationen über das für die Festbetrags-Festsetzung erforderliche Maß hinaus offengelegt werden müssen.

 

Quelle: ZVA