Anzeige
Anzeige
Eintragungs-Pflicht für Hybrid-Filialen

ZVA: Rechtsstreit mit SuperVista beendet

Der Rechtsstreit zwischen ZVA und SuperVista AG ist beendet. In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich wurde klargestellt: Auch bei remote durchgeführten Refraktions-Verfahren bleiben Filialen von Brillen.de, in denen die Messung am Kunden stattfindet, handwerks-rechtlich relevant.

ZVA Augenoptik Brillen Refraktion c ZVA Peter Boettcher
Die Refraktions-Bestimmung ist wesentlicher Bestandteil des Augenoptiker-Handwerks – und bedingt eine Eintragung der Filiale in die Handwerksrolle, in der die Messung am Kunden erfolgt (Bild: ZVA / Peter Boettcher)

Hintergrund des wettbewerbs-rechtlichen Verfahrens mit dem ZVA (Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen) ist, dass SuperVista seine selbst als „Hybrid-Filialen“ bezeichneten Augenoptikgeschäfte ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt. In diesen werde die Refraktions-Bestimmung remote durch einen zugeschalteten, aber nicht vor Ort anwesenden Meister durchgeführt.

Anzeige

Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Schließung einer nicht eingetragenen Filiale in Homburg bestätigt. Dies wird damit begründet, dass solche Niederlassungen den Anforderungen des Augenoptiker-Handwerks entsprechen und in die Handwerksrolle eingetragen sein müssen.

Der aktuelle Vergleich beendet das Verfahren nicht durch eine neue gerichtliche Hauptsache-Entscheidung, sondern durch eine verbindliche Vereinbarung der Parteien. Supervista erkennt darin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf als endgültig verbindlich an. „Mit der nun erzielten Einigung ist klargestellt: Digitalisierung kann Abläufe verändern, sie ersetzt aber nicht die fachliche Verantwortung und die handwerks-rechtlichen Voraussetzungen“, erklärt ZVA-Präsident Kai Jaeger.

ZVA: Vergleich schafft Klarheit für Branche

Im Rahmen des Vergleichs verpflichtet sich SuperVista, die betroffenen Refraktions-Filialen in die Handwerksrolle eintragen zu lassen bzw. den entsprechenden handwerks-rechtlichen Status herzustellen: Bis Ende 2026 sollen mindestens 125 Filialen eingetragen werden. Weitere Eintragungen sind bis Ende März 2027 sowie bis Ende Juni 2027 vorgesehen.

Ab dem 1. Juli 2027 sollen keine Refraktions-Filialen mehr betrieben werden, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind. Der Vergleich betreffe insgesamt 226 sogenannte Refraktions-Filialen, in denen Refraktions-Bestimmungen zur kunden-individuellen Anpassung von Sehhilfen angeboten oder durchgeführt werden. „Dieses Ergebnis schafft Klarheit für die gesamte Augenoptik. Unterschiedliche Geschäftsmodelle und digitale Lösungen bereichern unsere Branche – aber fairer Wettbewerb setzt voraus, dass für alle dieselben Regeln gelten“, sagt ZVA-Präsident Kai Jaeger.

Digitalisierung unterstützt – Verantwortung bleibt

Der ZVA betont, dass sich die Augenoptik digitalen Entwicklungen nicht verschließt. „Neue Versorgungsmodelle mit entsprechender Unterstützung, etwa auch durch Künstliche Intelligenz, können Prozesse vereinfachen und künftig eine wichtige Rolle spielen. Entscheidend bleibt jedoch: Eine Remote-Zuschaltung ersetzt nicht die handwerks-rechtlichen Voraussetzungen. Die Refraktions-Bestimmung ist eine wesentliche Tätigkeit des Augenoptiker-Handwerks; und somit der Ort entscheidend, wo diese Leistung am Kunden erbracht wird.“

 


Der Weg zum Vergleich

Januar 2026: Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigt die Untersagung des Betriebs und die Schließung einer nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Filiale von Brillen.de in Homburg. Das Gericht stellt fest, dass die Refraktions-Bestimmung eine wesentliche Tätigkeit des Augenoptiker-Handwerks darstellt und eine Remote-Zuschaltung die handwerks-rechtlichen Voraussetzungen nicht ersetzt.

Februar 2026: SuperVista kündigt eine Änderung des Geschäftsmodells an. Statt der bisherigen Remote-Verfahren solle künftig ein telemedizinisches Modell mit einem externen Dienstleister umgesetzt werden.

Juli 2026: Das Landgericht Düsseldorf gibt dem ZVA in einem wettbewerbs-rechtlichen Eilverfahren recht. Es stellt fest, dass auch bei telemedizinischer Einbindung eines externen Arztes oder Dienstleisters die vor Ort erbrachten Leistungen wesentliche Tätigkeiten des Augenoptiker-Handwerks bleiben.

September 2026: Mit dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verpflichtet sich SuperVista zur Herstellung des handwerks-rechtlich erforderlichen Status ihrer Filialen und Eintragung dieser in die Handwerksrolle bis Mitte 2027.


 

Quelle: ZVA