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GKV-Spitzenverband erlässt einige Nachweise

ZVA begrüßt Entlastung bei Präqualifizierung

Der GKV-Spitzenverband sorgt für Entlastung bei der Präqualifizierung (PQ) und lässt verschiedene Nachweise bei Eignungs-Anforderungen wegfallen. Der ZVA begrüßt die deutliche Verringerung der allgemeinen Anforderungen an Augenoptik-Betriebe.

ZVA-Präsident ab 3-2023: Christian Müller
ZVA-Präsident Christian Müller ist seit einem Jahr im Amt; hier bei seiner Wahl auf der Mitglieder-Versammlung des ZVA Mitte März 2023 in Weimar (Bild: ZVA)

Der GKV-Spitzenverband schreibt die PQ-Kriterien zum 17. Mal fort; nach Beschlussfassung am 26. Februar wird die Fortschreibung am 15. Mai in Kraft treten. Unter dem Stichwort „Entbürokratisierung“ sollen laut Spitzenverband aus Gründen der Verwaltungs-Vereinfachung verschiedene Nachweise der Erfüllung allgemeiner und organisatorischer Eignungs-Anforderungen wegfallen.

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Diese Änderungen bedeuteten tatsächlich eine Entlastung der Betriebe bei der Beantragung einer Präqualifizierung oder Folge-Präqualifizierung, so der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen. ZVA-Präsident Christian Müller zeigt sich zufrieden mit der Verschlankung des Kriterien-Katalogs: „Ein Anfang ist gemacht. Endlich kommt der GKV-Spitzenverband unserer langjährigen Forderung nach und entrümpelt das Präqualifizierungs-Verfahren in Hinblick auf sinnlose Anforderungen!“

ZVA: Weg der Entbürokratisierung weitergehen

Allerdings müsse man nun den Weg der Entbürokratisierung konsequent weitergehen, so der Verband. So könnten die Betriebe weiter entlastet werden, ohne dass es dabei zu Abstrichen bei der Qualität der Versorgung der gesetzlich Versicherten mit Brillen und Kontaktlinsen käme. „Die von der Deutschen Akkreditierungs-Stelle (DAkkS) angeordneten, anlasslosen Überwachungen der Betriebe, die alle zwanzig Monate zu erfolgen haben, müssen umgehend gestrichen werden. Hier ist notfalls der Gesetzgeber in der Pflicht“, so Müller weiter.

Andernfalls drohe die Präqualifizierung – ein an und für sich gut gedachtes Instrument der Qualitätssicherung – zu einer Bedrohung für eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung zu werden, da zuletzt immer mehr Betriebe gerade im ländlichen Bereich auf eine Lieferberechtigung zu Lasten der Krankenkassen verzichten.

Zu folgenden Stichworten entfallen die bisherigen Anforderungen:

  • „Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO“
  • „Insolvenzfreiheit“
  • „Zahlung der Steuern und Versicherungsbeiträge“
  • „Beachtung des Datenschutzes“
  • „Die Voraussetzungen nach § 128 SGB V werden eingehalten“
  • „Sicherstellung der zeitnahen Verfügbarkeit von Produkten und ggf. Zubehör sowie Ersatzteilen“
  • „Sicherstellung der sachgerechten Durchführung von Instandhaltung und Reparaturen“
  • „Für wieder einsetzbare Produkte Sicherstellung, dass bei der Aufbereitung von wieder einsetzbaren Hilfsmitteln die medizinprodukte-rechtlichen Anforderungen (…) beachtet werden“
  • Möglichkeit der Videodokumentation für den Nachweis der räumlichen Vorgaben

Weitere positive Änderungen seien Präzisierungen hinsichtlich der Anwesenheits-Pflicht der fachlichen Leitung bzw. der Regelung zum Entfall des Nachweises der fachlichen Qualifikation bei Vorlage des Handwerksrollen-Eintrags. In diesem Zusammenhang werde die höchstrichterliche Rechtsprechung vollzogen, wonach das Berufsrecht Vorrang vor dem Sozialrecht hat, so der ZVA.

 

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